Der Friedhof ist der Ort, an dem Verstorbene würdig bestattet werden. Er ist ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
Öffnungszeiten
März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang
November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang
Gewerbliche Arbeiten
Steinmetzbetriebe, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger.
Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen ist genehmigungspflichtig. Den Antrag stellt der Gewerbetreibende nach Unterschrift des Nutzungsberechtigten.
Einfassungen aus Holz, Kunststoff oder Metall sind nicht genehmigungsfähig.
Nicht gestattet sind:
• das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung,
• Lärmen, sportliche Betätigung, Spielen, Musik und Ansprachen (außer bei Bestattungen), Anbieten von Waren, Verunreinigungen, Beschädigungen.
• Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
• Hunde sind an der Leine zu führen.
Die Gestaltung der Grabstätte
Sie ist an die Umgebung anzupassen, so dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten, wobei die vorgegebenen Außenmaße der jeweiligen Grabstätte zu beachten sind. Grablaternen sollen zweckentsprechend, passend zur Umgebung und nicht höher als 25 cm sein. Auf weitere Gegenstände auf der Grabstätte soll zugunsten der Bepflanzung verzichtet werden.
Die Verwendung von bildlichen Darstellungen der/des Verstorbenen sind nicht zulässig.
Untersagt sind:
• Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel
• die Verwendung von Kunststoffen, Zier-Kies und Steinen für Grabeinfassung oder Grabgestaltung
• Grabschmuck aus nicht verrottbaren Materialien, die Verwendung von Gläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen sowie das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte
Auf die Verwendung von Pflanzschalen sollte verzichtet werden. Pflanzen sind in der Erde der Grabstätte besser aufgehoben.
Die Grabarten auf unseren Friedhöfen:
• Wahlgrabstätten für Sargbestattung (80 x 180 cm, auch als Doppelstelle 180 x 180 möglich):
In einer Einzelstelle sind innerhalb von 20 Jahren eine Sarg- und eine Urnenbestattung oder zwei Urnenbestattungen möglich. Nutzungsrecht 20 Jahre, die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
• Reihengrabstätten für Sargbestattung (80 x 180 cm):
Grabstätte für eine Sargbestattung. Nutzungsrecht 20 Jahre, die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
• Wahlgrabstätten für Urnenbestattung (60 x 100 cm):
In einer Einzelgrabstätte sind innerhalb von 20 Jahren zwei Urnenbestattungen möglich. Nutzungsrecht 20 Jahre, die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
• Urnenreihengrabanlage (nur auf dem Friedhof Liebethal):
Die Bestattung in einer Urnenreihengrabanlage ist im § 28 a der Friedhofsordnung geregelt. Auf jeder Grabstätte trägt eine Grabplatte den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten. Für die Grabstätte gilt das eingeschränkte Nutzungsrecht, was heißt, dass Grabschmuck aller Art (außer Schnittblumen in den vorgesehenen Steckvasen) nicht zulässig ist. Die Pflege der Anlage übernimmt der Friedhof. Eine Verlängerung nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren ist nicht möglich.
• Urnengemeinschaftsanlage (nur auf dem Friedhof Graupa):
Die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ist im § 28 b der Friedhofsordnung geregelt. In einer UGA werden acht Urnen bestattet, das Gemeinschaftsgrabmal trägt die Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten. Die UGA ist eine Grabstätte ohne Nutzungsrecht, was heißt, dass Grabschmuck aller Art (außer Schnittblumen in den vorgesehenen Steckvasen) nicht zulässig ist. Die Pflege der Anlage übernimmt der Friedhof. Eine Verlängerung nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren ist nicht möglich.